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Welche Buchhaltungsunterlagen dürfen ab 1.1.2012 vernichtet werden?urbs-media, 23.1.2012: Unternehmer und Freiberufler müssen nach § 147 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) steuerlich relevante Unterlagen entweder 6 Jahre oder 10 Jahre aufbewahren. Diese Aufbewahrungsfristen wurden von der Bundesregierung mit Wirkung vom 24.12.1998 für Buchungsbelege von bisher 6 Jahre auf 10 Jahre verlängert. Mit Beginn des Jahres 2012 dürfen daher folgende alten Buchhaltungsunterlagen vernichtet werden: Unterlagen mit einer 10-jährigen Aufbewahrungsfrist
urbs-media Praxistipp: Durch das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung sind seit dem 1. August 2004 Unternehmer verpflichtet, eine Rechnung auszustellen, wenn es sich um eine steuerpflichtige Werklieferung oder sonstige Leistung in Zusammenhang mit einem Grundstück handelt. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn es sich bei dem Leistungsempfänger nicht um einen Unternehmer handelt oder der Unternehmer die Leistung nicht für sein Unternehmen bezieht. In diesem Fall ist der private Auftraggeber auf die Aufbewahrungspflicht hinzuweisen, es sei denn, es handelt sich um eine Kleinbetragsrechnung über einen Gesamtbetrag von bis zu 100 Euro. Werden steuerpflichtige Werklieferungen oder sonstige Leistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück erbracht, sind daher auch Privatleute seit dem 1.8.2004 verpflichtet, die Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder andere beweiskräftige Unterlagen für 2 Jahre aufzubewahren. Von der Aufbewahrungspflicht können auch Mieter einer Mietwohnung als Auftraggeber betroffen sein.
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