Marktplatz Buch und Medien mit über 1,5 Mio. Titeln
Buchshop
und Lesetipps
urbs - media
http://www.urbs.de
zur Startseite von urbs-media  zur Homepage
zur Übersicht  zur Übersicht

Welche Buchhaltungsunterlagen dürfen ab 1.1.2012 vernichtet werden?


urbs-media, 23.1.2012: Unternehmer und Freiberufler müssen nach § 147 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) steuerlich relevante Unterlagen entweder 6 Jahre oder 10 Jahre aufbewahren. Diese Aufbewahrungsfristen wurden von der Bundesregierung mit Wirkung vom 24.12.1998 für Buchungsbelege von bisher 6 Jahre auf 10 Jahre verlängert.

Mit Beginn des Jahres 2012 dürfen daher folgende alten Buchhaltungsunterlagen vernichtet werden:

Unterlagen mit einer 10-jährigen Aufbewahrungsfrist

  • Bücher und Aufzeichnungen (letzte Eintragung 2001),
  • Inventare (bis 31.12.2001 aufgestellt),
  • Jahresabschlüsse (bis 31.12.2001 aufgestellt),
  • Lageberichte (bis 31.12.2001 aufgestellt),
  • Eröffnungsbilanzen sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen (bis 31.12.2001 aufgestellt),
  • Buchungsbelege sind entweder 6 Jahre oder 10 Jahre aufzubewahren. Stammen diese Unterlagen aus den Jahren bis einschließlich 1991, gilt eine Aufbewahrungsfrist von 6 Jahren. Für Buchungsbelege aus 1992 oder später gilt dagegen die neue Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren.
Unterlagen mit einer 6-jährigen Aufbewahrungsfrist
  • empfangene Handels- und Geschäftsbriefe (eingegangen bis 31.12.2005),
  • Kopien abgesandter Handels- und Geschäftsbriefe (abgesendet bis 31.12.2005),
  • sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind (aus dem Jahr 2005).

urbs-media Praxistipp: Durch das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung sind seit dem 1. August 2004 Unternehmer verpflichtet, eine Rechnung auszustellen, wenn es sich um eine steuerpflichtige Werklieferung oder sonstige Leistung in Zusammenhang mit einem Grundstück handelt. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn es sich bei dem Leistungsempfänger nicht um einen Unternehmer handelt oder der Unternehmer die Leistung nicht für sein Unternehmen bezieht. In diesem Fall ist der private Auftraggeber auf die Aufbewahrungspflicht hinzuweisen, es sei denn, es handelt sich um eine Kleinbetragsrechnung über einen Gesamtbetrag von bis zu 100 Euro.

Werden steuerpflichtige Werklieferungen oder sonstige Leistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück erbracht, sind daher auch Privatleute seit dem 1.8.2004 verpflichtet, die Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder andere beweiskräftige Unterlagen für 2 Jahre aufzubewahren. Von der Aufbewahrungspflicht können auch Mieter einer Mietwohnung als Auftraggeber betroffen sein.

B
U
C
H
urbs-media Literaturtipp

Weiterführende aktuelle Literatur rund um das Thema steuerrechtliche und handelsrechtliche Aufbewahrungspflichten finden Sie in unserer Literaturdatenbank. Wir liefern versandkostenfrei ab einem Bestellwert von 20 Euro und auf Wunsch gegen Rechnung.

Literaturliste anzeigen ...

T
I
P
P



urbs-media GbR
http://www.urbs.de