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Die Umsatzgrenze für die Ist-Besteuerung bei der Mehrwertsteuer wird in ganz Deutschland vorübergehend auf 500.000 Euro festgesetzt


urbs-media, 1.6.2009: Bei der Abführung der Umsatzsteuer an das Finanzamt gibt es zwei grundlegende Zahlungsformen: Einmal die so genannte "Ist-Versteuerung" (§ 20 UStG: Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten) und die so genannte "Soll-Versteuerung" (§ 16 UStG: Versteuerung nach vereinbarten Entgelten). Während die Unternehmen bei der Ist-Versteuerung die Umsatzsteuer also erst dann an das Finanzamt abführen müssen, wenn der Kunde die Rechnung tatsächlich gezahlt hat, treten die Unternehmen bei der "Soll-Versteuerung" in Vorleistung und müssen die Umsatzsteuer auch dann schon an die Finanzämter abführen, wenn die Rechnung vom Kunden noch nicht bezahlt wurde.

Grundsätzlich gilt nach dem Umsatzsteuergesetz die "Soll-Versteuerung" als Regelfall. Allerdings haben kleinere Unternehmen die Möglichkeit, beim Finanzamt die "Ist-Versteuerung" zu beantragen. Dabei sieht § 19 Abs. 1 Nr. 1 UStG für derartige Anträge eine Umsatzgrenze von 250.000 Euro im Jahr vor. Für Unternehmen mit Sitz in den neuen Bundesländern erhöht sich nach gegenwärtigem Rechtszustand diese Umsatzgrenze auf 500.000 Euro, allerdings nur noch bis zum 31.12.2009.

Die Bundestag und Bundesrat haben in dem so genannten "Bürgerentlastungsgesetz" jetzt beschlossen, die für den Ostteil Deutschlands geltenden Sonderregelungen bei der Umsatzsteuer mit Wirkung zum 1.7.2009 auf das gesamte Bundesgebiet auszudehnen, und zwar befristet bis zum 31.12.2011. Damit haben jetzt auch Unternehmen aus den alten Bundesländern die Möglichkeit, bis zu einem jährlichen Umsatz von 500.000 Euro von der "Soll-Besteuerung" zur "Ist-Besteuerung" zu wechseln. Für die Unternehmen in den neuen Bundesländern gibt es keine Änderungen, hier bleibt es bis Ende 2011 ebenfalls bei der schon jetzt geltenden Umsatzgrenze von 500.000 Euro.

urbs-media Praxistipp: Die "Soll-Besteuerung" bei der Umsatzsteuer verschafft den betroffenen Unternehmen mehr Liquidität, weil die Umsatzsteuer erst später - nämlich nach Zahlung der Rechnung - an das Finanzamt abgeführt werden muss. Daher empfiehlt es sich, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von der "Soll-Besteuerung" zur "Ist-Besteuerung" zu wechseln.

Die Umsatz-Grenze (jetzt 500.000 Euro pro Kalenderjahr) errechnet sich dabei aus den jährlichen Netto-Umsätzen, also ohne die Mehrwertsteuer. Wer in den alten Bundesländern von der erhöhten Umsatzgrenze profitiert, sollte daher unbedingt von der "Soll-Versteuerung" zur "Ist-Versteuerung" wechseln. Hierzu reicht ein einfaches Schreiben an das zuständige Betriebsfinanzamt unter Angabe der Steuernummer.



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