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Der zu versteuernde geldwerte Vorteil für Werksangehörige beim Kauf von Jahreswagen darf nicht mehr vom Listenpreis berechnet werden


urbs-media, 8.3.2010: Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber verbilligt Waren erwerben, müssen den so genannten "geldwerten Vorteil" als Arbeitslohn versteuern. Rechtsgrundlage hierfür ist § 8 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EstG) in Verbindung mit § 19 Abs. 1 EStG. Hiernach gehören neben dem unmittelbaren Lohn eines Arbeitnehmers auch alle sonstigen geldwerten Vorteile, die einem Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses zufließen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Die Finanzämter besteuern daher auch Belegschaftsrabatte (z.B. in der Automobilindustrie) wie Arbeitslohn und gewähren auf den Listenpreis lediglich einen Bewertungsabschlag in Höhe von 4 % (§ 8 Abs. 3 Satz 1 EStG) sowie den jährlichen Rabattfreibetrag in Höhe von 1.224 Euro (§ 8 Abs. 3 Satz 2 EStG).

Den Einwand vieler Beschäftigter, der Listenpreis als Ausgangsbasis für die Berechnung der Belegschaftsrabatte verkenne die wirtschaftliche Realität, haben die Finanzbehörden bisher geflissentlich ignoriert. Dabei ist allgemein bekannt, dass insbesondere beim Autokauf praktisch kein Kunde mehr den vom Hersteller genannten Listenpreis bezahlt. Üblich sind in Deutschland nämlich Rabatte zwischen 8 und 25 Prozent, bei Auslaufmodellen sogar über 30 Prozent auf den Listenpreis.

Der Bundesfinanzhof hat die Praxis der Finanzbehörden bei der Besteuerung von Belegschaftsrabatten für Werksangehörige jetzt für illegal erklärt. Künftig müssen die Finanzbehörden daher den tatsächlichen Marktpreis zugrundelegen und dürfen Belegschaftsrabatte nicht mehr nach einem fiktiven Listenpreis besteuern. Hierzu führt der BFH wörtlich aus: "Behauptet ein Arbeitnehmer, der tatsächliche Angebotspreis für die Ware, auf die ihm sein Arbeitgeber einen Rabatt gewährt hat, sei niedriger als der Listenpreis, kann das Finanzgericht bei der Ermittlung des im Rabatt liegenden und als Arbeitslohn zu erfassenden Vorteils nicht ohne weiteres den Listenpreis als Endpreis zugrunde legen."

Der Bundesgerichtshof kommt in seiner Urteilsbegründung übrigens zu dem Ergebnis, dass die unverbindlichen Preisempfehlungen von Automobilherstellern jedenfalls seit dem Jahr 2003 keine geeignete Grundlage mehr sind, den lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil eines Personalrabatts für Jahreswagen zu bewerten.

(Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.6.2009 - VI R 18/07)

urbs-media Praxistipp: Wegen der für die Beschäftigten ungünstigen Besteuerung von so genannten Belegschaftsrabatten hat sich der Verkauf von Jahreswagen in Deutschland nach Angaben des Verbands der Automobilindustrie in den letzten 10 Jahren von knapp 165.000 Einheiten im Jahr 1999 auf nur noch 34.000 Einheiten im Jahr 2008 reduziert.

Da sich die Besteuerung von Belegschaftsrabatten nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs jetzt für die Arbeitnehmer spürbar verbessern wird, könnte dies in den kommenden Jahren auch zu einer deutlichen Zunahme beim Angebot von deutschen Jahreswagen führen. Denn in der Praxis wird bei der Berücksichtigung der realen Verkaufspreise künftig für die Arbeitnehmer beim Kauf von Jahreswagen in vielen Fällen kein steuerpflichtiger Arbeitslohn mehr anfallen, was Jahreswagen für Belegschaftsangehörige wieder attraktiver macht.

Das BFH-Urteil zu den Belegschaftsrabatten gilt nicht für für die Automobilindustrie, sondern generell für alle Wirtschaftszweige. Wer als Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber daher unter Berücksichtigung des Bewertungsabschlags von 4 Prozent einen den Rabattfreibetrags von 1.224 Euro im Jahr übersteigenden Nachlass für Belegschaftsmitglieder erhält, sollte unbedingt darauf bestehen, dass branchenübliche Ratte bei der Ermittlung eines eventuellen steuerpflichtigen geldwerten Vorteils berücksichtigt werden.



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