AfA-Tabellen auf CD
AfA-Tabellen
auf CD-ROM
urbs - media GbR
– Ihr gutes Recht im Internet –
Startseite von urbs-media - www.urbs.de  Homepage
Zur übersicht: Alle aktuellen Kurz-Infos  Übersicht

Wichtiges BFH-Urteil zur steuerlichen Absetzbarkeit von Ausbildungskosten


urbs-media, 5.9.2011: Das aktuelle deutsche Steuerrecht unterscheidet bei den Werbungskosten streng zwischen den Ausbildungskosten und den Fortbildungskosten. Unter den Begriff Ausbildungskosten fallen dabei diejenigen Aufwendungen, die der Erlangung eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses dienen. Diese Kosten konnten nach der bisherigen Praxis der Finanzverwaltung steuerlich nur sehr begrenzt als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Übt der Steuerpflichtige dagegen bereits eine berufliche Tätigkeit aus und will sich weiterbilden, dann lässt die Finanzverwaltung den Abzug von so genannten Fortbildungskosten zu. Hier handelt es sich folglich um Werbungskosten im Sinne von § 9 EStG.

Dass im Gegensatz zu den Fortbildungskosten die Ausbildungskosten nicht als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden können, schließt die Finanzverwaltung aus § 12 Nr. 5 EStG. Diese Vorschrift bestimmt, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden, nicht von der Steuerabgesetzt werden können, soweit in den §§ 9c, 10 Absatz 1 Nummer 1, 2 bis 4, 7 und 9, §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b des Einkommensteuergesetzes nichts anderes bestimmt ist. Dies führt im Ergebnis dazu, dass die Kosten einer erstmaligen Berufsausbildung nach Meinung der Finanzverwaltung allenfalls bis zum Höchstbetrag von 4.000 Euro als Sonderausgaben abzugsfähig sind.

Allerdings hat der Bundesfinanzhof bereits Mitte 2009 entschieden, dass das Abzugsverbot in § 12 Nr. 5 EStG für die Kosten eines Erststudiums zumindest dann nicht gilt, wenn diesem Studium eine abgeschlossene Berufsausbildung vorangegangen ist (BFH, Urteil vom 18.6.2009 - VI R 14/07).

Wenige Wochen später hat der Bundesfinanzhof dann die steuerliche Abzugsfähigkeit von Studienkosten als vorweggenommene Werbungskosten auch bei einem Erststudium direkt im Anschluss an das Abitur erlaubt (BFH, Urteil vom 20.7.2006, VI R 26/05). Allerdings betrifft dieses Urteil die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des neuen § 12 Nr. 5 EStG durch das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze vom 21. Juli 2004 (BGBl I 2004, 1753).

In einer aktuellen Entscheidung vom 28.7.2011 hat der Bundesfinanzhof nunmehr entschieden, dass es auch nach der Gesetzesänderung bei dem Grundsatz bleibt, dass Werbungskosten vorrangig in voller Höhe abgezogen werden können und ein beschränkter Sonderausgabenabzug nur dann in Frage kommt, wenn eine Anerkennung als Werbungskosten nicht möglich ist.

Im Urteilsfall ging es um eine Studentin, der unmittelbar nach dem Abitur ein Medizinstudium in Ungarn begonnen hatte. In ihren Steuererklärungen für die Jahre 2004 und 2005 machte sie für das Studium vorweggenommene Werbungskosten in Höhe von insgesamt gut 23.500 Euro geltend. Weil das Finanzamt den Verlustvortrag ablehnte erhob die Studentin Klage beim Finanzgericht Hamburg. Gegen das Klageabweisende erstinstanzliche Urteil wurde dann Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt.

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs verhindert § 12 Abs. 5 EStG folglich nicht generell jedweden Abzug von Kosten für ein Erststudium, sondern verlangt nur eine sorgfältige Abgrenzung zu den steuerlich unbeachtlichen Kosten der allgemeinen Lebensführung.

(BFH, Urteil vom 28.7.2011 - VI R 7/10)

urbs-media Praxistipp: Nach der steuerzahlerfreundlichen Entscheidung des Bundesfinanzhofs prüft das Finanzministerium, wie jetzt der massenhafte steuerliche Abzug von Ausbildungskosten verhindert werden kann. Im Gespräch sind sowohl ein ausdrückliches gesetzliches Verbot des Werbungskostenabzugs als auch ein Nichtanwendungserlass aus dem Schäuble-Ministerium.

Für alle Menschen in Ausbildung empfiehlt es sich aber dennoch, jetzt Belege zu sammeln und auch für zurückliegende Jahre eine Steuererklärung (Anlage N) abzugeben. Dies ist grundsätzlich für die vier vorangegangenen Veranlagungszeiträume möglich, also rückwirkend bis zum Jahr 2007. Voraussetzung für die rückwirkende Geltendmachung von vorweggenommenen Werbungskosten ist aber, dass der betreffende Steuerpflichtige für das entsprechende Jahr noch keine Steuererklärung abgegeben hatte. Wer hingegen bereits steuerlich erfasst ist (z.B. wegen eines Semesterjobs), der kann nach der Bestandskraft der jeweiligen Steuerbescheide keine rückwirkende Änderung mehr beantragen.

Abzugsfähig sind nach der neuen BFH-Rechtsprechung z.B. Studien- und Semestergebühren, Kosten für Fachliteratur, Fahrtkosten, Kosten einer ausbildungsbedingten doppelten Haushaltsführung usw. Wer BAföG bezogen hat, kann auch die Zinsen auf den Darlehensanteil steuerlich absetzen.

Ein "Sammeln von Verlusten" aus der Ausbildungszeit nach dem Schulabschluss führt im Ergebnis dazu, dass die Berufseinsteiger in den ersten Jahren ihres Arbeitslebens keine Steuern mehr bezahlen müssen. Das Finanzministerium geht hierbei von Steuermindereinnahmen in Milliardenhöhe aus.



urbs-media GbR
http://www.urbs.de