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Wer seine Kfz-Versicherung zum Jahresende wechseln will, muss seinen Vertrag bis spätestens Ende November 2011 kündigen


urbs-media, 24.10.2011: Wer seine bisherige Kfz-Versicherung zum Jahreswechsel kündigen will, muss dies bis spätestens Ende November erledigen. Denn derartige Versicherungsverträge haben im Regelfall eine Laufzeit bis zum Ende des Kalenderjahres und verlängern sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht spätestens ein Monat vor Ablauf des Versicherungsjahres gekündigt werden.

Wer beabsichtigt, seine Kfz-Versicherung zum Jahresende zu wechseln, sollte daher jetzt anhand seiner Vertragsunterlagen überprüfen, ob das Versicherungsjahr mit dem Kalenderjahr identisch ist. In diesem Fall muss die Kündigungserklärung dem Unternehmen bis spätestens 30.11. zugegangen sein. Es gibt aber auch Versicherungsgesellschaften, deren Verträge nicht mit dem Kalenderjahr identisch sind. Hier muss die Kündigungserklärung der Versicherung dann spätestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsjahres zugegangen sein.

Durch einen Wechsel der Versicherungsgesellschaft lässt sich im Einzelfall viel Geld sparen, da die Prämien der einzelnen Unternehmen höchst unterschiedlich sind. So beträgt der Prämienunterschied zwischen der billigsten Gesellschaft und der teuersten Gesellschaft bis zu 50 Prozent, wobei die so genannten Direktversicherungen im Regelfall die günstigsten Tarife anbieten.

Maßgeblich für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der Eingang der Kündigungserklärung beim bisherigen Versicherungsunternehmen. Damit Sie einen Nachweis für die fristgemäße Kündigung haben, empfiehlt es sich, die Kündigungserklärung per Einschreiben mit Rückschein zu verschicken.

Abgesehen von der ordentlichen Kündigung von Versicherungsverträgen zum Ende der Vertragslaufzeit gibt es noch eine Reihe weiterer Möglichkeiten, das Versicherungsunternehmen zu wechseln.

  • Stets kann man das Versicherungsunternehmen wechseln, wenn man ein anderes Fahrzeug anmeldet.

  • Eine Kündigung ist außerdem im Schadensfall möglich. Hierbei ist es unerheblich, ob der Versicherer leistet oder nicht. Die Kündigung muss dem Versicherungsunternehmen dann innerhalb eines Monats zugehen, nachdem die Schadensregulierung zugesagt oder abgelehnt wurde. Bei einer Kündigung aus Anlass eines Schadensfalls ist jedoch zu beachten, dass die Versicherungsunternehmen häufig die bereits erhaltene Prämie nicht zurückzahlen. Trotz dieses Sonderkündigungsrechts ist es für den Versicherungsnehmer daher im Regelfall günstiger, das Vertragsverhältnis fristgemäß zum Ende des Versicherungsjahres zu kündigen.

  • Erhöht das Versicherungsunternehmen seine Prämien, ohne zugleich den Versicherungsschutz zu verbessern, hat der Versicherungsnehmer ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht. Der Versicherungsnehmer kann dann innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Preisanhebung den Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Prämienerhöhung kündigen.
urbs-media Praxistipp: Die Versicherungsunternehmen sind per Gesetz nur dazu verpflichtet, mit jeden potentiellen Kunden eine Kfz-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Bei der Kaskoversicherung (Voll- und Teilkasko) besteht dagegen Vertragsfreiheit. Folglich dürfen die Versicherungsunternehmen in diesen Versicherungssparten auch Kunden ablehnen. Es empfiehlt sich daher, vor der Kündigung des alten Versicherungsverhältnisses zu klären, ob die in Aussicht genommene neue Kfz-Versicherung den Vertrag auch in dem vom Kunden gewünschten Umfang akzeptieren wird.

Im Internet und in der Presse liest man außerdem immer wieder, für die fristgerechte Kündigung von Versicherungsverträgen sei es ausreichend, wenn das Kündigungsschreiben den Poststempel des letzten Tages der Frist aufweist. Diese Aussage ist ein weitverbreiteter Irrtum und findet im Gesetz keine Rechtsgrundlage. Fakt ist: Willenserklärungen gegenüber Abwesenden werden zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Adressaten zugehen (§ 130 Abs. 1 BGB).

Es gibt im deutschen Recht lediglich eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Zeitpunkt des Zugangs beim Adressaten maßgeblich für die Einhaltung von Fristen ist. Können Verträge nach § 355 BGB vom Verbraucher widerrufen werden, dann wird die zweiwöchige Widerrufsfrist auch dann gewahrt, wenn die Widerrufserklärung fristgerecht abgesendet wird. Zum Beweis der Rechtzeitigkeit kann sich der Absender dann auf den Poststempel berufen. Diese Ausnahme ist dadurch begründet, dass Verbraucher die zweiwöchige Widerrufsfrist ohne Rechtsnachteile bis zum letzten Tag auschöpfen dürfen.



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