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Sparbuchzinsen für das Jahr 2013 können nur noch bis Ende Februar 2014 ohne Strafzinsen abgehoben werden


urbs-media, 17.2.2014: Bei einem Sparbuch mit gesetzlicher Kündigungsfrist können die Kontoinhaber pro Monat von ihrem Guthaben bis zu 2.000 Euro abheben. Wird dieser Betrag überschritten, berechnen die Banken und Sparkassen den Kunden Vorschusszinsen. Dem Sparer werden dann vom Grundsatz her für sein eigenes Kapital Schuldzinsen (sogenannte Vorschusszinsen) berechnet, wenn er im Monat mehr als den erlaubten Betrag von 2.000 Euro von seinem Sparkonto abhebt.

Eine Sonderregelung gilt für die im vorherigen Kalenderjahr angefallenen Zinsen. Diese werden nur dann automatisch dem Kapital zugeschlagen, wenn sie nicht bis spätestens Ende Februar abgehoben worden sind. Für die Zinsen des Jahres 2012 gilt also die Begrenzung auf 2.000 Euro im Monat nicht, wenn sie bis spätestens 28. Februar 2014 abgehoben werden.

Beispiel: Ein Sparer hat für sein Guthaben auf dem Sparbuch im abgelaufenen Kalenderjahr Zinsen von insgesamt 3.500 Euro erhalten. Diesen Betrag kann er neben dem monatlichen "Freibetrag von 2.000 Euro" problemlos bis Ende Februar 2014 abheben, ohne dass hierfür vom Kreditinstitut Vorschusszinsen erhoben werden dürfen.

urbs-media Praxistipp: Die Regelung, wonach die Zinsen für das abgelaufene Kalenderjahr ohne Nachteile bis Ende Februar abgehoben werden können, gilt generell ebenfalls für Sparbücher mit einer vertraglich festgelegten Kündigungsfrist (z.B. von einem Jahr). Auch hier können jeweils bis Ende Februar die Zinsen "abgeräumt" werden. Wird dieser Zeitpunkt verpasst, werden die Zinsen dem Kapital hinzugerechnet und die vereinbarte Kündigungsfrist gilt dann für den Gesamtbetrag.



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