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Die Einlagensicherung der deutschen Banken für Sparguthaben soll drastisch gesenkt werden


urbs-media, 10.10.2011: Schon vor gut einem Jahr hatten wir von Gerüchten gehört, wonach der Einlagensicherungsfonds der deutschen Banken eine deutliche Begrenzung der Sicherungshöhe plant. Da wir in den Wirtschaftsnachrichten damals jedoch nicht die geringste Bestätigung für diese Befürchtungen finden konnten, hatten wir hier bei urbs-media darauf verzichtet, hierüber zu berichten. Dies war aber offensichtlich ein Fehler, wie wir jetzt anhand eines Artikel in Spiegel-Online feststellen mussten.

Was ist passiert? In seiner Onlineausgabe vom 22.9.2011 berichtet der Spiegel über die aktuellen Planspiele des Bundesverbandes Deutscher Banken (BdV), das Schutzniveau der Sparer im Insolvenzfall ihrer Bank deutlich herabzusetzen. Gegenwärtig sind Kundeneinlagen pro Kontoinhaber bis zu einem Höchstbetrag von 30 Prozent des haftenden Eigenkapitals einer Bank gegen die Folgen einer Insolvenz geschützt. In der Praxis bedeutet dies, dass mindestens 1,5 Mio. Euro pro Kunde im Insolvenzfall erstattet werden. Dieser Betrag von 1,5 Mio. Euro ergibt sich aus § 33 Abs. 1 d des Kreditwesengesetzes (KWG), wonach ein Kreditinstitut in Deutschland mindestens über ein Eigenkapital in Höhe von 5 Mio. Euro verfügen muss (30 Prozent von 5 Mio. = 1,5 Mio.).

Die Planspiele des Bundesverbands deutscher Banken zur Verschlechterung der Einlagensicherung

Jahr Einlagensicherung im
Verhältnis zum Eigenkapital
Mindestbetrag
in Euro
bis 2014 30 Prozent 1.500.000 Euro
ab 2015 20 Prozent 1.000.000 Euro
ab 2020 15 Prozent 750.000 Euro
ab 2025 8,75 Prozent 437.500 Euro

Und wenn Sie nun glauben, zumindest die genannten Beträge seien Ihnen im Insolvenzfall sicher, dann irren Sie gewaltig. Es gibt nämlich überhaupt keinen Rechtsanspruch der Bankkunden gegen den Einlagensicherungsfonds. Das Landgericht Berlin hat nämlich entschieden, dass es keinen einklagbaren Entschädigungsanspruch gegen den Einlagensicherungsfonds der privaten Banken gibt. Bei den Leistungen aus dem Entschädigungsfonds der deutschen Banken handelt es sich folglich um eine reine Kulanzleistung (Landgericht Berlin, Urteil vom 15.6.2010 - 10 O 360/09).

Der private Einlagensicherungsfonds der deutschen Banken war folglich schon immer ein Witz. Denn die am Eigenkapital der jeweiligen Mitgliedsbanken ausgerichtete Entschädigungshöhe stand in keinem Verhältnis zu den finanziellen Möglichkeiten des Einlagensicherungs-Fonds. Böse Zungen hatten schon länger behauptet, der Sicherungsfonds sei bei einer neuen Bankenpleite in Deutschland zahlungsunfähig. So betrachtet wird die Höhe der Einlagensicherung lediglich den beschränkten finanziellen Rahmenbedingungen angepasst.

Allerdings ist der Zeitpunkt, zu dem diese geplanten Verschlechterungen beim Anlegerschutz in die Öffentlichkeit geraten, denkbar ungünstig. Denn viele Anleger in Deutschland und auch weltweit fürchten gegenwärtig um ihre Ersparnisse und hegen insbesondere gegenüber der Finanzbranche ein großes Misstrauen.

Wirkliche Sicherheit bringt da auch nicht die von der Bundeskanzlerin ausgerufene "unbegrenzte Einlagensicherung für deutsche Spareinlagen. Sie erinnern sich vermutlich noch: Anfang Oktober 2008 trat die Kanzlerin zusammen mit ihrem damaligen Finanzminister Steinbrück vor die versammelte deutsche Presse und erklärte: "Die Spareinlagen bei deutschen Banken sind sicher. Dafür garantiert die Bundesregierung!" Diese Garantie hat die Bundeskanzlerin später sogar in einer Presseerklärung am 16.12.2010 noch einmal bekräftigt. So wird Angela Merkel z.B. von der Nachrichtenagentur Reuters wie folgt zitiert: "Die entsprechende Garantie, die ich und der damalige Bundesfinanzminister Peer Steinbrück vor zwei Jahren demonstrativ abgegeben hatten, sind weiter gültig."

Was diese "merkelsche" Einlagengarantie im Krisenfall wirklich wert ist, das konnten die Deutschen bei der Insolvenz der Frankfurter Noa-Bank im August 2010 erleben: Als die Kanzlerin nämlich nach dem Zusammenbruch der Noa-Bank auf ihre "unbegrenzte Einlagengarantie" angesprochen wurde, ließ Frau Merkel erklären, die von ihr im Oktober 2008 abgegebene Garantieerklärung gelte in diesem Fall nicht. Die Noa-Bank sei nicht in Folge der Finanzkrise insolvent geworden (Focus Money vom 28.8.2010).

Die merkelsche Staatsgarantie für deutsche Spareinlagen erinnert uns deshalb fatal an den Ausspruch des ehemaligen Staatsratsvorsitzenden der DDR kurz vor dem Bau der Berliner Mauer. Schon vergessen? Auch Walter Ulbricht hatte ja angeblich nie die Absicht eine Mauer zu bauen!

urbs-media Praxistipp: Einen gesetzlich festgelegten Schutz von Kundengeldern bei Bankpleiten gibt es in Deutschland definitiv nur bis zum Höchstbetrag von 100.000 Euro für jeden Kontoinhaber. Damit hatten die Kunden der Noa Bank sogar noch großes Glück, denn bis zum 30.6.2009 war der gesetzliche Einlagenschutz in Deutschland sogar auf lediglich 20.000 Euro beschränkt.

Dass die Bundesregierung bewusst die gesetzlichen Voraussetzungen für eine unbegrenzte Einlagensicherung in Deutschland nicht geschaffen hat, beweist, dass sich die Beteiligten an ihrem Versprechen nicht festhalten lassen wollen. Es hatte im Oktober 2008 also niemand aus der Bundesregierung die Absicht, die Sparer in Deutschland wirklich vor Bankpleiten zu schützen! Der eingangs zitierten Focus-Artikel vom28.8.2010 ist daher folgerichtig mit: "Wie Angela Merkel die Sparer hinters Licht führt" überschrieben.

Wenn Sie wissen wollen, wie sich die Bundesregierung im Falle einer Bankenkrise tatsächlich verhalten wird, sollten Sie einen Blick in § 47 des Kreditwesengesetzes (KWG) werfen. Dort sind die Befugnisse der Bundesregierung im "finanziellen Verteidigungsfall" wie folgt festgelegt:

§ 47 KWG - Moratorium, Einstellung des Bank- und Börsenverkehrs

(1) Sind wirtschaftliche Schwierigkeiten bei Kreditinstituten zu befürchten, die schwerwiegende Gefahren für die Gesamtwirtschaft, insbesondere den geordneten Ablauf des allgemeinen Zahlungsverkehrs erwarten lassen, so kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung

  1. einem Kreditinstitut einen Aufschub für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gewähren und anordnen, dass während der Dauer des Aufschubs Zwangsvollstreckungen, Arreste und einstweilige Verfügungen gegen das Kreditinstitut sowie das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kreditinstituts nicht zulässig sind;
  2. anordnen, dass die Kreditinstitute für den Verkehr mit ihrer Kundschaft vorübergehend geschlossen bleiben und im Kundenverkehr Zahlungen und Überweisungen weder leisten noch entgegennehmen dürfen; sie kann diese Anordnung auf Arten oder Gruppen von Kreditinstituten sowie auf bestimmte Bankgeschäfte beschränken;
  3. anordnen, dass die Börsen im Sinne des Börsengesetzes vorübergehend geschlossen bleiben.
(2) Vor den Maßnahmen nach Absatz 1 hat die Bundesregierung die Deutsche Bundesbank zu hören.

(3) Trifft die Bundesregierung Maßnahmen nach Absatz 1, so hat sie durch Rechtsverordnung die Rechtsfolgen zu bestimmen, die sich hierdurch für Fristen und Termine auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts, des Handels-, Gesellschafts-, Wechsel-, Scheck- und Verfahrensrechts ergeben.

Die vorstehend genannte Vorschrift erlaubt es der Bundesregierung also, einen finanziellen Notstand auszurufen und die Anleger in Deutschland zumindest zeitweilig ganz legal zu enteignen. Dies ist das genaue Gegenteil einer Einlagengarantie!

Sollte es daher trotz oder gerade wegen der unwirksamen Staatsgarantie für Spareinlagen zu einem Ansturm der Anleger auf die deutschen Kreditinstitute kommen, wird die Bundesregierung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unter Berufung auf § 47 KWG die Bankschalter schließen und die Bankgebäude von Hundertschaften der Polizei bewachen lassen. Soviel zum Thema "Vertrauensgarantie"!



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