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AfA-Tabelle Filmtheater

Die Tabelle gilt für alle Anlagegüter, die nach dem 31.7.1957
angeschafft oder hergestellt worden sind

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Lfd.
Nr.

(1)

Anlagegüter


(2)
Nutzungs-
dauer
in Jahren

(3)
Linearer
AfA-Satz
v.H.

(4)
1 Gebäude
1.1 Filmtheatergebäude - reine Zweckbauten
(Das sind solche Filmtheatergebäude, die außer zur Veranstaltung von Filmvorführungen keinen weitergehenden Nutzungsmöglichkeiten dienen, und höchstens noch eine Wohnung für den Unternehmer oder für einen Arbeitnehmer des Betriebs enthalten.)
30 3 1/3
2 Inneneinrichtungen
2.1 Beleuchtungskörper 4 25
2.2 Bestuhlungen 6 17
2.3 Bühnenvorhänge 5 20
2.4 Sessel, Stühle, Sofas in Vorräumen 3 33
3 Kinotechnische Anlagen
3.1 Bildwände 3 33
3.2 Dia-Anlagen 6 17
3.3 Dynamos, Umformer 10 10
3.4 Gleichrichter 5 20
3.5 Lautsprecheranlagen 6 17
3.6 Optik 3 33
3.7 Projektionsapparate 6 17
3.8 Tonbandgeräte 3 33
3.9 Tongeräte 6 17
3.10 Verstärker 4 25
4 Sonstige Anlagen und Geräte
4.1 Schaukästen, Bildsäulen
4.1.1 außen 3 33
4.1.2 innen 4 25
Lfd.
Nr.
Anlagegüter Nutzungs-
dauer
in Jahren
Linearer
AfA-Satz
v.H.

Quelle: BStBl 1992 I S. 228

Besondere Vorbemerkungen nur für diesen Wirtschaftszweig:

  1. Der Begriff der Schichttätigkeit in den Allgemeinen Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen ist auf den Wirtschaftszweig der Filmtheater nicht anwendbar.

  2. Die hier angegebene Nutzungsdauer bezieht sich auf eine Tätigkeit der Filmtheater, mit Ausnahme in der folgenden Ziffer 4 genannten, von monatlich 70 bis 90 Vorstellungen im Jahresdurchschnitt.

  3. Bei einer geringeren oder stärkeren Inanspruchnahme der unter 2 und 3 der AfA-Tabelle aufgeführten Anlagegüter abweichend von der in voriger Ziffer 2 genannten Norm ist eine kürzere oder längere durchschnittliche Nutzungsdauer nur anzunehmen, wenn die Zahl der Vorstellungen erheblich größer oder kleiner ist, als in Ziffer 2 angenommen.

  4. Bei Aktualitäten-Kinos und Spitzenfilmtheatern (sog. Uraufführungs- oder Erstaufführungs-Theatern) kann die Nutzungsdauer der unter 2 und 3 der AfA-Tabelle aufgeführten Anlagegüter im allgemeinen etwas kürzer angenommen werden.

  5. Die durchschnittliche Nutzungsdauer ist im Fall der Ziffer 3 höchstens um ein Drittel zu kürzen oder um ein Drittel zu erhöhen und im Fall der Ziffer 4 höchstens um ein Drittel zu kürzen.

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